Absolut verbindlich: Der neue Energieausweis

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Energieausweispflicht verschärft – bei Verstößen drohen hohe Bußgelder

Mit der neuen Energieeinsparungsverordnung (EnEV), die am 1. Mai dieses Jahres in Kraft trat, wurde auch die Bedeutung des Energieausweises als Informationsinstrument für die Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt. Damit Interessenten bereits vor einer Besichtigung über die energetischen Eigenschaften einer Immobilie im Bilde sind und verschiedene Angebote vergleichen können, müssen Verkäufer oder Vermieter bereits in allen kommerziellen Medien wie Zeitungen, Internetportalen etc. diverse Angaben aufführen.
Genannt werden muss die Art des Ausweises (Energiebedarfs- oder -verbrauchsausweis) und der darin verzeichnete Energiekennwert. Dieser bezieht sich, wie bisher, auf die Gebäudenutzfläche. Auf Wunsch des Bundesrates entfällt eine Umrechnung des Bedarfs- oder Verbrauchswertes auf die Wohnfläche.

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Anzugeben ist auch der wesentliche Energieträger für die Heizung des betreffenden Gebäudes sowie das Baujahr. Bei Wohngebäuden ist zukünftig außerdem die Angabe der Effizienzklasse (Buchstaben von „A+“ bis „H“) verpflichtend. Diese Klassifizierung kennen viele Verbraucher bereits durch die EU-Energielabel für Elektrogroßgeräte. Allerdings lassen die Effizienzklassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Betriebskosten eines Gebäudes zu. Ein gasversorgtes Gebäude der Klasse D kann die gleichen Energiekosten aufweisen wie ein fernwärmeversorgtes Gebäude der Klasse B. Wohl aber zeigt der Buchstabe die energetische Qualität des Gebäudes an. Ein schlecht isoliertes Gebäude wird demnach eine niedrigere Effizienzklasse aufweisen.

Neu ist auch, dass der Energieausweis (bzw. eine Kopie) dem potentiellen Mieter bzw. Käufer bereits bei Besichtigung der Immobilie vorgelegt werden muss.  Vermieter oder Verkäufer, die für ihre Immobilie bereits einen Energieausweis nach bisherigem Recht erstellen ließen, brauchen kein neues Dokument – zumal auch die Einteilung der Ausweise in bedarfs- bzw. verbrauchsorientiert beibehalten wird, ebenso wie die zehnjährige Gültigkeit. Sie haben Ihr Gebäude in den letzten Jahren energetisch saniert? Dann beantragen Sie am besten einen neuen Energieausweis, denn mit besseren Energiekennziffern lässt sich Ihre Immobilie auch besser vermieten oder verkaufen.

„Verkäufer und Vermieter sollten die neue Regelung erst nehmen, denn die geänderte EnEV bringt auch neue Bußgeldvorschriften, die Geldstrafen bis zu 15.000 Euro vorsehen“, informiert Michael Schäfer,  Immobilienkaufmann in unserem Büro. „Eigentümer können zusätzlich vorab bereits kostenpflichtig abgemahnt werden.“

 

 

Über den Autor

Harry Mohr

Immobilienmakler (IHK)

Harry Mohr, Autor dieses Artikels

Harry Mohr

Immobilienmakler (IHK)

Harry Mohr ist Immobilienmakler und Inhaber des RE/MAX Immobilien Kontor. Als DEKRA-geprüfter Immobiliengutachter und Mitglied der RE/MAX Hall of Fame unterstützt er seine Kollegen und Mandanten in allen Bereichen der Immobilienvermarktung.